AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der penka GmbH Luft- Klimatechnik
Daimlerstraße 3, 71384 Weinstadt
(im Folgenden penka genannt)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Angebote, Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Verkaufsbedingungen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Abweichende Bedingungen des Käufers finden auch dann nicht Anwendung auf das Angebot oder den Vertrag, wenn nach Zusendung der Bedingungen diesen vom Anbieter bzw. Verkäufer nicht widersprochen worden ist.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebot und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zeichnerische Unterlagen, Abbildungen, Tabellen, Muster usw. unterliegen dem gesetzlichen Schutz und dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zur eigenen Benutzung zugänglich gemacht werden. Abweichungen und Konstruktionsänderungen müssen wir uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Der Vertrag kommt unter Vorbehalt zustande, dass wir von unseren Zulieferern rechtzeitig und richtig selbst beliefert werden. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Eine etwaige, vom Kunden erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

§ 3 Lieferzeit

1. Wir sind bestrebt, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt jedoch den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Streiks, Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Mangel an Material oder Arbeitskräften bei uns oder unseren Zulieferern, sowie Vertragsverletzungen des Käufers entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und berechtigen uns, vom Auftrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art können nicht geltend gemacht werden.

§ 4 Versand

1. Der Versand erfolgt auf Gewähr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels Weisung des Käufers nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung. Eine Gewähr für den gleichzeitigen Abgang mehrerer Stückzahlen oder deren gleichzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort kann nicht gegeben werden. Transportversicherung ist Sache des Käufers. Die Wege zum jeweiligen Lager der zu beliefernden Firmen oder zur Baustelle sind vom Käufer so einzurichten, dass am Transportmittel kein Schaden entstehen kann. Sollten die Zuwege nicht befahrbar sein, hat der Versender das Recht die Anlieferung zu verweigern, auf Kosten des Bestellers/Käufers.

§ 5 Preis

1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders angegeben, ab Lager Stuttgart, ausschließlich Verpackung. Unsere Preise sind freibleibend. Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht eingeschlossen, sondern wird von uns zum jeweils geltenden Satz zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Unsere Preise sind nur bei Einhaltung gewisser Mindestauftragswerte verbindlich. Bei Aufträgen zu darunter liegenden Werten müssen wir uns daher zur Deckung unserer Auftragsbearbeitungskosten die Berechnung eines Mindermengenaufschlages vorbehalten.

Die Höhe der Rückführungsgebühr von Waren ist generell vorher mit Penka abzusprechen. (Die Gebühr wird in erster Linie von Penka festgelegt.)

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist netto zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Wir gewähren bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto. Gegenansprüche berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung oder Zurückhaltung fälliger Zahlungen, wenn diese von uns schriftlich anerkannt sind. Auch die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung.

2. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Bei Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen aus abgeschlossenen Verträgen nicht verpflichtet. Der Verkäufer kann in diesem Fall abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen Barzahlung bei Warenauslieferung für ausstehende Lieferungen verlangen.

3. Ein Recht zur Aufrechnung hat der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wen sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Mängelhaftung

1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl grundsätzlich Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu im Falle einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei Vorliegen nur geringfügiger Mängel.

3. Wenn der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu. Entscheidet sich der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung für Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Im Falle der arglistigen Vertragsverletzung durch uns, gilt dies nicht.

4. Mängelrüge wegen erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maßen, Formen und äußerem Zustand der Ware sind innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für nicht offensichtliche Mängel. Sonst ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung ist für die Fristwahrung ausreichend.

Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, vor allem für die Mängel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Mängelrüge. Eine Bemängelung der physikalischen Beschaffenheit und chemischen Zusammensetzung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Ware uns schriftlich zugegangen ist. Nach Weiterversand der Ware durch den Käufer oder nach Verarbeitung sind Mängelrügen nicht mehr zulässig.

5. Ansprüche aus etwaigen Mängeln in der Lieferung können sich nur auf die einzelnen Stücke beziehen. In dieser Hinsicht gelten die Lieferungen als teilbare Leistungen.

6. Die Gewährleistung kann nur für schriftliche Zusicherungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen erfolgen. Flexible, insbesondere gewickelte Schläuche werden in geradem, gestrecktem Zustand gemessen, wobei Mehr- oder Minderlängen von 10 % vorbehalten sind.

7. Eine Gewähr für die Funktion von Anlagen, in denen die von uns gelieferte Ware eingebaut ist, übernehmen wir nicht. Von einer Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer Ware sind wir entbunden, wenn bei Konstruktionen von Anlagen, in denen unsere Ware eingebaut wird, nicht hinreichend Rücksicht auf die Eigenart der Ware genommen wird. Mündliche Vereinbarungen, Empfehlungen, Vorschläge über Qualitäten, sowie Konstruktionen für den Einbau in, oder die Erstellung von Anlagen und andere Fachauskunft sind unverbindlich. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.

8. Bei Anfertigung von Teilen nach Angaben oder Zeichnungen des Käufers haftet dieser hierfür, dass hierdurch keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und hat bei evtl. Schadensersatzansprüchen schadlos zu stellen. Zur Herstellung von Teilen von uns angefertigter Formen oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum auch wenn der Käufer einen Teil der Kosten beigetragen hat.

9. Bei Wickelfalzrohren und Teilen die gefertigt werden, kann die Toleranz +/- 5% betragen.

10. Bei von uns bearbeiteten Ausschreibungen, übernehmen wir keine Haftung und Gewähr. Der Besteller dieser muss die Ausschreibung selbst auf Richtigkeit insbesondere bei Geräten und motorischen teilen Prüfen. Ausschreibungen haben in der Regel 30 Tage Gültigkeit. Im Auftragsfall hat der Besteller sich beim Lieferant zu vergewissern das das Angebotene so zurzeit X Lieferbar ist. Der Lieferant hat das recht auf Nachbesserung auch dann, wenn es sich um vom Kunden nicht geprüfte aber später gefundene Fehler handelt. Die Mehrkosten trägt der Besteller der Ausschreibung, da der Besteller zur Prüfung auf Richtigkeit genügend Zeit hatte diese vor Abgabe der Ausschreibung zu Prüfen.

11. Penka übernimmt in keinem Fall bei Ausschreibungen die Haftung, auch dann nicht wenn Nachteile gegenüber dem Kunden zu vermuten sind. Hiermit erklärt sich der Kunde als Einverstanden.

§ 8 Haftung

1. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

3. Bei Ansprüchen aus Produkthaftung gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden, wenn diese uns zuzurechnen sind oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Falle uns vorwerfbarer Arglist gilt dies nicht. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für jeweilige Saldenforderungen des Verkäufers.

2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbliebenen Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir erlangen das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, gilt dasselbe. Diese Regelung gilt entsprechend beim Einbau der vom Verkäufer gelieferten Ware.

3. Der Käufer ist ermächtigt, die Im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Einbau erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer schon hiermit jetzt an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, gleichgültig in welchem Zustand, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel auf den Verkäufer zu übertragen. Der Käufer hat dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers seine Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Schiedsgericht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus Angaben oder Verträgen ist, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, nach Wahl des Verkäufers das ordentliche Gericht anzurufen.

3. Die Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

Stand: Januar 2009